Witwenrente bei Wiederheirat: Wegfall, Abfindung und neuer Antrag

Zuletzt aktualisiert: 3. September 2026

Kein Angebot der Deutschen Rentenversicherung. Unabhängiges Informationsangebot mit vereinfachtem Rechner, keine rechtsverbindliche amtliche Rentenauskunft.

Bei einer erneuten Heirat endet die laufende gesetzliche Witwen- oder Witwerrente aus der vorherigen Ehe. Bei der ersten Wiederheirat kommt eine Rentenabfindung in Betracht. Das gilt auch bei einer Heirat nach 65; Ihre eigene Altersrente ist eine andere Leistung und fällt nicht allein wegen der Heirat weg.

Welche Rolle spielt das Alter bei der Wiederheirat?

Die Voraussetzung in § 46 SGB VI lautet für kleine und große Witwenrenten, dass die berechtigte Person nicht wieder geheiratet hat. Eine allgemeine Altersausnahme ab 65 oder ab der Regelaltersgrenze enthält diese Regel nicht. Sie darf nicht mit Altersgrenzen bei der erstmaligen Bewilligung einer großen Witwenrente verwechselt werden.

Ebenso ist zwischen einer neuen Partnerschaft und einer Heirat zu unterscheiden. Allein das Zusammenziehen ohne Heirat ist kein Wegfallgrund wegen Wiederheirat. Eingetragene Lebenspartnerschaften und deren Auflösung werden im Rentenrecht nach den gesetzlichen Gleichstellungsregeln behandelt. Auslandsrechtliche Formen der Partnerschaft: Manuelle Prüfung erforderlich.

Für die Zuordnung des letzten Zahlungsmonats kommt es auf den Zeitpunkt des Wegfalls an. Nach der Regel zum Ende einer Rente in § 100 Absatz 3 SGB VI wird sie bis zum Ende des Wegfallmonats geleistet. Bei Heirat im September bedeutet das grundsätzlich Zahlung bis Ende September und keine laufende Witwenrente aus dieser Ehe ab Oktober. Eine später eingehende Überweisung bestätigt keinen weiteren Anspruch.

Abfindung berechnen: Welcher Monatsbetrag zählt?

§ 107 SGB VI sieht bei der ersten Wiederheirat grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen Monatsbetrags vor. Im Regelfall wird der Durchschnitt der in den letzten zwölf Kalendermonaten geleisteten Witwen- oder Witwerrente herangezogen. Die Rente des Verstorbenen ist nicht unmittelbar die Abfindungsbasis.

Beispiel mit wechselnden Monatsbeträgen

Angenommen, die DRV berücksichtigt sechs Monate mit jeweils 720 Euro und sechs Monate mit jeweils 780 Euro:

  1. Sechs × 720 Euro + sechs × 780 Euro = 9.000 Euro.
  2. 9.000 Euro ÷ zwölf = 750 Euro durchschnittlicher Monatsbetrag.
  3. 750 Euro × 24 = 18.000 Euro Abfindung.

Das ist eine Rechendemonstration für eine große Witwenrente bei bestätigter Bemessungsgrundlage. Verwenden Sie nicht ungeprüft den jüngsten Bankeingang: Einkommensanrechnung, Beitragseinbehalte und der maßgebliche Zeitraum müssen zu den Werten im Abfindungsbescheid passen. Lassen Sie sich den von der DRV verwendeten Durchschnitt benennen.

Bei einer Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod greifen Sonderregeln für den Durchschnitt. Die erhöhte Anfangszahlung im Sterbevierteljahr wird dabei nicht einfach mit dem Faktor 24 hochgerechnet. Bei Heirat bereits während dieser Anfangszeit ist der für den vierten Monat maßgebliche Rentenbetrag relevant. Der genaue Zeitraum ist nach § 107 Absatz 2 zu prüfen.

Kleine Witwenrente: Warum 24 Monatsrenten zu viel sein können

Bei der zeitlich begrenzten kleinen Witwenrente nach neuem Recht werden bereits geleistete Monate bei der Abfindung berücksichtigt. Der Faktor 24 ist deshalb nicht unabhängig von der bisherigen Bezugsdauer verfügbar.

Reines Rechenbeispiel: Sind für den Abfindungsfall zwölf bereits bezogene Monate anzusetzen und bestätigt die DRV einen maßgeblichen Monatsbetrag von 300 Euro, lautet die Rechnung (24 − zwölf) × 300 Euro = 3.600 Euro. Welche Monate rechtlich mitzählen und ob eine Übergangsregel des alten Rechts gilt, muss die DRV feststellen.

Den Hintergrund zur Bezugsdauer erklärt der Ratgeber zur kleinen Witwenrente. Wer bereits eine zeitlich abgelaufene Rente nicht mehr erhält, sollte keine neue Abfindung allein aus einem früheren Monatsbetrag ableiten.

Ist die Rentenabfindung steuerfrei?

Ja: Die Rentenabfindung nach § 107 SGB VI ist ausdrücklich nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a EStG steuerfrei. Sie ist insoweit von einer laufenden gesetzlichen Witwenrente zu unterscheiden, deren Besteuerung anderen Regeln folgt.

Das gilt nicht pauschal für jede Zahlung, die eine Versicherung oder ein Arbeitgeber „Abfindung“ nennt. Bei privater oder betrieblicher Versorgung müssen Vertrag und Rechtsgrundlage gesondert geprüft werden. Der Ratgeber zur Rentenbesteuerung behandelt die laufenden gesetzlichen Renten.

Nach erneuter Scheidung oder erneutem Todesfall

Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, kann eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten infrage kommen. Sie beginnt nicht automatisch wieder in alter Höhe. Die übrigen Voraussetzungen nach § 46 Absatz 3 SGB VI müssen erfüllt sein und die Leistung muss beantragt werden.

Ansprüche aus der letzten Ehe, etwa auf Unterhalt, Versorgung oder eine weitere Hinterbliebenenrente, können nach § 90 Absatz 1 SGB VI anzurechnen sein. Hinzu kommt die gesonderte Prüfung des eigenen Einkommens. Es geht deshalb nicht um die freie Wahl der höheren von zwei ungekürzten Renten.

Eine frühere Abfindung führt auch nicht in jedem Fall zu einer sofortigen vollständigen Rückzahlung. § 90 Absatz 2 regelt einen Einbehalt für den noch betroffenen Zeitraum, grundsätzlich bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Monat der Wiederheirat. Für eine verminderte Abfindung der kleinen Rente gelten angepasste Regeln. Betrag und Teilbeträge: Manuelle Prüfung erforderlich.

Diese Angaben helfen der Rentenversicherung

  • Rentenversicherungsnummer beziehungsweise Aktenzeichen der laufenden Hinterbliebenenrente und Datum der Wiederheirat.
  • Heiratsnachweis und aktuelle Rentenbescheide, einschließlich Änderungen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums.
  • Die Frage, ob dies die erste Wiederheirat ist und ob kleine oder große Witwenrente bezogen wird.
  • Bei einem späteren Neuantrag: Nachweis über die Auflösung der neuen Ehe sowie Bescheide zu Unterhalt, Versorgung oder weiteren Renten.
  • Vorhandener Abfindungsbescheid, damit ein möglicher Einbehalt anhand der tatsächlich gezahlten Abfindung geprüft werden kann.

Melden Sie die Wiederheirat der zuständigen Stelle und lassen Sie sich Ende der laufenden Zahlung, Bemessungszeitraum und Antrag auf Abfindung erläutern. Der Rechner dieser Website schätzt ausschließlich die laufende gesetzliche Rente nach Einkommensanrechnung. Er berechnet weder eine rechtsverbindliche Abfindung noch das Wiederaufleben eines Anspruchs.

Informationen zur Antragstellung finden Sie unter Witwenrente beantragen. Für Beamtenversorgung gelten eigene Regelungen; dazu dient die Einordnung der Witwenpension.

Häufige Fragen zur Wiederheirat

Bleibt die Witwenrente bei einer Heirat nach 65 erhalten?
Nein. Für die gesetzliche Witwen- und Witwerrente gibt es keine allgemeine Ausnahme wegen einer Wiederheirat nach dem 65. oder 67. Geburtstag. Die eigene Altersrente ist davon zu unterscheiden.
Sind es immer 24 Monatsrenten als Abfindung?
Bei der ersten Wiederheirat gilt grundsätzlich der 24-fache maßgebliche Monatsbetrag. Bei einer zeitlich begrenzten kleinen Witwenrente können bereits bezogene Monate den Faktor vermindern. Bei frühem Wiederheiraten gelten besondere Regeln für den Monatsdurchschnitt.
Ist eine Rentenabfindung nach § 107 SGB VI steuerpflichtig?
Nein. Diese gesetzliche Rentenabfindung ist nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a EStG steuerfrei. Das ist keine pauschale Aussage zu Abfindungen anderer Art.
Lebt die frühere Witwenrente nach einer Scheidung automatisch wieder auf?
Nein. Nach Auflösung der erneuten Ehe kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten bestehen. Dafür ist ein Antrag und eine neue Prüfung erforderlich. Andere Ansprüche und die frühere Abfindung können berücksichtigt werden.
Fällt die Witwenrente schon beim Zusammenziehen weg?
Das bloße Zusammenleben ohne Heirat ist keine Wiederheirat nach § 46 SGB VI. Für andere bedürftigkeitsabhängige Leistungen können andere Regeln gelten.
Imtinan Fakhar, Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de

Imtinan Fakhar

Softwareentwickler und Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de

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