Witwenrente und Hinzuverdienst 2026
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Kein Angebot der Deutschen Rentenversicherung. Unabhängiges Informationsangebot mit vereinfachtem Rechner, keine rechtsverbindliche amtliche Rentenauskunft.
Wie viel darf man zur Witwenrente dazuverdienen? Entscheidend ist das anrechenbare Einkommen nach den Regeln der Deutschen Rentenversicherung. Das ist nicht immer identisch mit dem Betrag, der als normales Netto auf dem Bankkonto ankommt.
Freibetrag Witwenrente ab Juli 2026: Wie viel darf ich verdienen?
Wichtig: Der Freibetrag gilt für das gesamte anrechenbare Einkommen. Der Rechner rechnet derzeit automatisch für Arbeitsentgelt und eigene gesetzliche Altersrente; weitere Einkommensarten sollten nur als bereits DRV-relevantes Nettoeinkommen ergänzt werden, wenn sie nicht schon oben erfasst sind.
Die 40%-Regel: So wird der Abzug berechnet
Wenn Ihr Einkommen den Freibetrag übersteigt, wird nicht der volle Überschuss abgezogen, sondern nur 40% davon. Das bedeutet: Sie behalten immer 60% Ihres Mehrverdienstes.
Rechenbeispiel Dazuverdienen ab Juli 2026:
- Eigene Altersrente (netto): 1.300,00 €
- − Freibetrag: 1.122,53 €
- = Überschuss: 177,47 €
- × 40% (Abzug): 70,99 €
- Große Witwenrente (vor Abzug): 850,00 €
- Tatsächlich gezahlte Witwenrente: 779,01 €
Schnellübersicht: Hinzuverdienst und Auswirkung auf die Witwenrente
| Einkommen netto/Monat | Einkommensquelle | Auswirkung |
|---|---|---|
| Minijob-Grenze | Minijob (allein) | Meist keine Kürzung |
| 900 € | Eigene Rente | Keine Kürzung |
| 1.200 € | Eigene Rente | ca. 31 € Abzug |
| 900 € + Minijob | Rente + Minijob | Modellrechnung nötig |
| 1.122 € | DRV-relevantes Nettoeinkommen | Keine Kürzung ab Juli |
| 1.500 € | Eigene Rente | ca. 151 € Abzug |
Vereinfachte Beispielwerte für die große Witwenrente. Maßgeblich bleibt der Rentenbescheid; andere Einkommensarten können eigene Pauschalen oder Ausnahmen haben.
Welches Einkommen zählt beim Hinzuverdienst?
Wird angerechnet
- Eigene Altersrente (gesetzlich)
- Erwerbseinkommen (Lohn/Gehalt)
- Minijob / Midijob
- Mieteinnahmen und Pacht
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)
- Betriebsrenten / VBL
- Erwerbsminderungsrente
Wird NICHT angerechnet
- Pflegegeld
- Grundrenten-Zuschlag
- Riester-Rentenleistungen
- Ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen
- Elterngeld / Erziehungsgeld
Meldepflicht: Was muss ich der DRV mitteilen?
Unabhängig davon, ob Ihr Hinzuverdienst die Grenze überschreitet oder nicht: Jede Aufnahme einer Tätigkeit und jede Einkommensänderung muss der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden.
Wer diese Meldepflicht verletzt und zu viel Witwenrente bezieht, muss die Überzahlung zurückzahlen – manchmal für mehrere Jahre rückwirkend. Im Zweifel: Melden geht vor Schweigen.
Eigenen Hinzuverdienst berechnen
Tragen Sie Arbeitsentgelt, eigene gesetzliche Altersrente und nur zusätzliches DRV-relevantes Nettoeinkommen ein, das nicht bereits in diesen Feldern steckt. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung.
Zum RechnerEinkommensanrechnung im Detail
Alle Freibeträge, die 40%-Regel und welche Einkommensarten berücksichtigt werden.
Witwenrente und Minijob
Wann kann ein Minijob zusammen mit eigener Rente zu Abzügen führen? Mit Hinweis auf die jeweils aktuelle Minijob-Grenze.
FAQ: Hinzuverdienst und Witwenrente
Wie viel darf man zur Witwenrente dazuverdienen?
Der Freibetrag liegt von Januar bis Juni 2026 bei 1.076,86 € und ab dem 1. Juli 2026 bei 1.122,53 € pro Monat. Maßgeblich ist nicht zwingend Ihr Bankkonto-Netto, sondern das für die Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen.
Wieviel darf ich netto zur Witwenrente dazuverdienen?
Ob Hinzuverdienst zu einer Kürzung führt, hängt vom anzurechnenden Einkommen und vom passenden Freibetrag ab. Für Kinder, die die Voraussetzung nach § 97 SGB VI erfüllen, kann sich der Freibetrag erhöhen.
Was passiert, wenn ich mehr als den Freibetrag verdiene?
40 Prozent des Betrags oberhalb des Freibetrags werden angerechnet. Beispielhafte Modellrechnung: 200 Euro über dem Freibetrag führen zu 80 Euro Anrechnung.
Wird eigene Rente als Hinzuverdienst gewertet?
Ja. Die eigene gesetzliche Altersrente zählt als anrechenbares Einkommen. Im vereinfachten Rechner wird sie mit dem typischen DRV-Pauschalabzug modelliert; andere Renten- oder Einkommensarten können anders behandelt werden.
Welches Einkommen zählt nicht als Hinzuverdienst?
Einige Leistungen können anrechnungsfrei sein, etwa bestimmte Pflegegeld- oder Altersvorsorgeleistungen. Da die Abgrenzung von der Einkommensart abhängt, sollte dies anhand des DRV-Bescheids oder mit der Rentenversicherung geprüft werden.
Muss ich meinen Hinzuverdienst der Rentenversicherung melden?
Ja. Sie sind verpflichtet, jede Arbeitsaufnahme und jede Einkommensänderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unverzüglich zu melden – unabhängig davon, ob die Grenze überschritten wird oder nicht.
Vom Ratgeber zur eigenen Prüfung
Lesen allein reicht bei Rententhemen selten. Diese vier Punkte zeigen, wie Sie den Artikel auf Ihre Unterlagen übertragen können.
- 1
Ausgangslage
Sie möchten neben der Witwenrente arbeiten oder haben zusätzliches Einkommen.
- 2
Begriff klären
Die Seite zeigt, dass es weniger um ein pauschales Verbot geht, sondern um die Summe des anrechenbaren Einkommens.
- 3
Unterlagen prüfen
Rechnen Sie vor Arbeitsaufnahme oder Gehaltserhöhung mit allen Einkünften, nicht nur mit dem neuen Job.
- 4
Nicht verwechseln
Einkommensänderungen sollten zeitnah gemeldet werden, damit spätere Korrekturen oder Rückforderungen nicht überraschend kommen.

Imtinan Fakhar
Softwareentwickler und Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de
Imtinan Fakhar ist Softwareentwickler und Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de. Er entwickelt und pflegt die Website als unabhängiges Informations- und Rechnerprojekt. Die Inhalte und Berechnungen basieren auf öffentlich zugänglichen gesetzlichen Grundlagen und Informationen der Deutschen Rentenversicherung.
Er ist kein Rentenberater, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter einer Behörde. Die Inhalte ersetzen keine verbindliche Rentenauskunft.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Sie beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen, offiziellen Quellen und nachvollziehbaren Rechenschritten. Maßgeblich bleiben die Auskünfte, Formulare und Bescheide der zuständigen amtlichen Stellen.
Zuletzt manuell geprüft: 14. Juni 2026