Witwenrente versteuern: Tabelle 2026 und Beispiele

Zuletzt aktualisiert: 3. September 2026

Kein Angebot der Deutschen Rentenversicherung. Unabhängiges Informationsangebot mit vereinfachtem Rechner, keine rechtsverbindliche amtliche Rentenauskunft.

Ja, eine gesetzliche Witwenrente ist grundsätzlich steuerpflichtig. Das heißt aber weder, dass die gesamte Rente versteuert wird, noch dass jede Witwe Einkommensteuer zahlen muss. Zuerst wird der steuerpflichtige Rentenbetrag ermittelt; danach zählen eigene Altersrente, weitere Einkünfte und persönliche Abzüge.

Besteuerungsanteile: Welches Jahr ist maßgeblich?

Die folgende Auswahl zeigt gesetzliche Besteuerungsanteile nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Das Jahr ist nicht einfach das aktuelle Kalenderjahr. Bei einer schon länger laufenden Rente wird nicht jedes Jahr auf den neuen Prozentsatz gewechselt.

Ausgewählte Rentenbeginnjahre; vollständige Tabelle in § 22 EStG
Maßgebliches JahrBesteuerungsanteilAnteil zur Ermittlung des Rentenfreibetrags
Bis 200550 %50 %
201060 %40 %
201570 %30 %
202080 %20 %
202181 %19 %
202282 %18 %
202382,5 %17,5 %
202483 %17 %
202583,5 %16,5 %
202684 %16 %

84 Prozent ist kein Steuersatz. Bei einem maßgeblichen Beginn 2026 und 12.000 Euro Jahresbruttorente ergibt die reine Anteilsrechnung 10.080 Euro steuerpflichtigen und 1.920 Euro steuerfreien Anteil. Das ist noch kein zu versteuerndes Einkommen und erst recht kein Steuerbetrag. Das Beispiel unterstellt keine vorhergehende Rente aus derselben Versicherung.

Der verstorbene Partner bezog schon Rente: Folgerente prüfen

Beginnt eine Witwenrente 2026 nach einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen, sind nicht automatisch 84 Prozent anzusetzen. Für aufeinanderfolgende Renten aus derselben Versicherung berücksichtigt das Gesetz die Laufzeit der vorhergehenden Renten. Dadurch kann für die Tabelle ein früheres Jahr maßgeblich werden; der Anteil kann nicht unter den für 2005 geltenden Wert sinken.

Das ist auch nicht dasselbe wie das Jahr, in dem Ihre eigene Altersrente begonnen hat. Halten Sie den Beginn der Rente des Verstorbenen und den Beginn Ihrer Witwenrente getrennt fest. Unterbrechungen, mehrere frühere Renten und unterjährige Wechsel: Manuelle Prüfung erforderlich. Grundlage ist die Folgerentenregel in § 22 EStG.

Warum eine Rentenerhöhung den steuerfreien Betrag nicht automatisch erhöht

Der steuerfreie Rententeil wird grundsätzlich anhand des Jahres nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgelegt. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht dazu, dass dieser Betrag jedes Jahr im selben Prozentsatz mitwächst. Deshalb wird eine laufende Rente später nicht korrekt berechnet, indem man immer wieder den ursprünglichen Prozentsatz auf den aktuellen Jahresbetrag anwendet.

Vereinfachtes Beispiel: Ein festgestellter Rentenfreibetrag beträgt 1.920 Euro. Steigt die Jahresrente später durch regelmäßige Anpassungen von 12.000 auf 12.480 Euro, ergibt die Differenzrechnung 10.560 Euro vor Werbungskosten. Andere Veränderungen, etwa ein Wechsel zwischen großer und kleiner Witwenrente oder eine veränderte Einkommensanrechnung, sind gesondert zu prüfen. Die gesetzliche Grundlage unterscheidet diese Änderungen von regelmäßigen Anpassungen.

Altersrente und Witwenrente zusammen versteuern

Für beide Renten werden die steuerlichen Beträge zunächst getrennt ermittelt und anschließend mit den übrigen Einkünften zusammengeführt. Zwei Renten bedeuten nicht zwei persönliche Grundfreibeträge. Ebenso ist das für die DRV errechnete pauschale Nettoeinkommen keine Eingabe für die Steuererklärung.

Fiktives Jahresbeispiel mit bereits festgestellten Rentenfreibeträgen
RechenschrittEigene AltersrenteWitwenrente
Jahresbruttorente18.000 Euro9.600 Euro
Festgestellter steuerfreier Rentenbetrag3.000 Euro2.400 Euro
Verbleibender Rentenbetrag15.000 Euro7.200 Euro

Die Summe beträgt hier 22.200 Euro vor Werbungskosten und weiteren Abzügen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere abzugsfähige Aufwendungen müssen anschließend nach den steuerlichen Regeln berücksichtigt werden. Die frei gewählten Freibeträge im Beispiel sind keine allgemeinen Pauschalen für Ihre Renten.

Im Grundtarif beträgt der Grundfreibetrag 2026 jährlich 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Eine allgemeine Tabelle „bis X Euro Monatsrente immer steuerfrei“ wäre ohne Rentenbeginn, Freibeträge und persönliche Umstände irreführend.

Welche Steuerklasse gilt für Witwen und Witwer?

Steuerklassen regeln den Lohnsteuerabzug bei Arbeitslohn und etwa bei lohnsteuerpflichtigen Versorgungsbezügen. Eine gesetzliche Witwenrente selbst erhält keine eigene Steuerklasse. Deshalb sinkt deren Rentenprozentsatz nicht einfach durch einen Wechsel von Steuerklasse III zu I.

Für verwitwete Arbeitnehmer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Jahr nach dem Todesjahr noch Steuerklasse III gelten. Voraussetzungen sind insbesondere, dass beide Ehegatten beim Tod unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Danach ist häufig Steuerklasse I maßgeblich; Steuerklasse II kommt nur bei erfüllten Voraussetzungen für Alleinerziehende infrage. Die Einordnung folgt § 38b EStG.

Davon zu trennen ist das Witwensplitting bei der jährlichen Einkommensteuer. § 32a Absatz 6 EStG sieht es unter seinen Voraussetzungen für das Kalenderjahr nach dem Todesjahr vor. Bei Tod 2026 ist dieses Folgejahr 2027, nicht ein beliebiger Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tod. Wiederheirat, Auslandswohnsitz und dauerndes Getrenntleben: Manuelle Prüfung erforderlich.

Steuererklärung: Diese Unterlagen und Fragen sind entscheidend

Eine Erklärungspflicht ist nicht mit einer tatsächlichen Steuernachzahlung gleichzusetzen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ohne lohnversteuerten Arbeitslohn knüpft § 56 EStDV unter anderem an den Gesamtbetrag der Einkünfte und den Grundfreibetrag an. Für Arbeitslohn neben Renten gelten zusätzliche Regeln, etwa § 46 EStG. Eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe ist unabhängig von einer eigenen Überschlagsrechnung zu beachten.

  1. Jahresbeträge beschaffen: Rentenbezugsmitteilungen beziehungsweise Informationen zur Steuererklärung für beide Renten bereithalten; nicht nur zwölf aktuelle Kontoeingänge addieren.
  2. Beginn und Vorbezug klären: Rentenbeginn der eigenen Rente, der Witwenrente und einer vorhergehenden Rente des Verstorbenen notieren.
  3. Bescheide vergleichen: Bisher festgestellte steuerfreie Rentenbeträge und regelmäßige Anpassungsbeträge aus vorhandenen Steuerunterlagen zuordnen.
  4. Abzüge dokumentieren: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Belege für weitere geltend gemachte Aufwendungen sammeln.
  5. Weitere Einkünfte ergänzen: Arbeitslohn, Betriebsrenten, Vermietung und Auslandseinkünfte getrennt auflisten. Je nach Einkunftsart gelten andere Erklärungsvorschriften.

Die elektronische Erklärung erfolgt über ELSTER; für gesetzliche Renten ist regelmäßig die Anlage R relevant. Eine automatische Datenübermittlung der Rentenversicherung bedeutet nicht, dass Ihre Erklärungspflicht oder sämtliche persönlichen Angaben damit erledigt sind.

Minijob, Nachzahlung und Renten-Kürzung nicht vermischen

Bei einem pauschal versteuerten Minijob bleibt der Arbeitslohn nach § 40a in Verbindung mit § 40 Absatz 3 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich außer Ansatz. Ein individuell versteuerter Minijob ist anders zu behandeln. Für die DRV-Einkommensanrechnung kann derselbe Job trotzdem relevant sein.

Eine Rentennachzahlung und eine Steuernachzahlung sind ebenfalls verschiedene Dinge. Unterjährige Rentenbeginne, Nachzahlungen für frühere Jahre und das Todesjahr brauchen eine Prüfung des konkreten Steuerjahrs. Verwenden Sie dafür die Jahresmitteilungen und den Steuerbescheid, keine monatliche Freibetragstabelle aus dem Rentenrecht.

Unser Witwenrente-Rechner berechnet keine Einkommensteuer. Er hilft bei der getrennten Frage der Kürzung wegen eigenen Einkommens. Für drei laufende Einnahmen gibt es den Rechner für eigene Rente, Witwenrente und Minijob.

Häufige Fragen zur Besteuerung

Muss man Witwenrente versteuern?
Eine gesetzliche Witwenrente gehört grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften. Steuerpflichtig ist der nach den Rentenbesteuerungsregeln ermittelte Anteil. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und dem anwendbaren Tarif ab.
Sind 84 Prozent meine Steuer auf die Witwenrente?
Nein. 84 Prozent ist der Besteuerungsanteil für den maßgeblichen Rentenbeginn 2026, kein Steuersatz. Bei einer Folgerente aus derselben Versicherung kann ein früheres Jahr maßgeblich sein. Erst nach weiteren Abzügen und Zusammenrechnung wird die Steuer ermittelt.
Gibt es eine feste steuerfreie Monatsgrenze für beide Renten?
Nein. Eigene Altersrente und Witwenrente können unterschiedliche steuerfreie Rentenbeträge haben. Der Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro im Grundtarif bezieht sich auf das jährliche zu versteuernde Einkommen, nicht auf die monatlichen Bruttorenten.
Ändert Steuerklasse I die Höhe meiner gesetzlichen Witwenrente?
Die Steuerklasse bestimmt den Lohnsteuerabzug, nicht den Prozentsatz der gesetzlichen Witwenrente. Einkommensteuer und DRV-Einkommensanrechnung sind getrennte Verfahren.
Imtinan Fakhar, Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de

Imtinan Fakhar

Softwareentwickler und Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de

Imtinan Fakhar ist Softwareentwickler und Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de. Er entwickelt und pflegt die Website als unabhängiges Informations- und Rechnerprojekt. Die Inhalte und Berechnungen basieren auf öffentlich zugänglichen gesetzlichen Grundlagen und Informationen der Deutschen Rentenversicherung.

Er ist kein Rentenberater, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter einer Behörde. Die Inhalte ersetzen keine verbindliche Rentenauskunft.