Witwenrente für Beamte: Witwengeld und eigene Rente

Zuletzt aktualisiert: 3. September 2026

Kein Angebot der Deutschen Rentenversicherung. Unabhängiges Informationsangebot mit vereinfachtem Rechner, keine rechtsverbindliche amtliche Rentenauskunft.

War Ihr verstorbener Partner Beamter, geht es meist um Witwengeld oder Witwergeld, umgangssprachlich Witwenpension. Zuständig ist die Versorgungsstelle des Dienstherrn. Das ist ein anderes System als die gesetzliche Witwenrente: Gleiche Prozentzahlen bedeuten hier weder gleiche Anspruchsregeln noch gleiche Einkommensfreibeträge.

Welche Ihrer Leistungen ist gemeint?

Der verstorbene Partner war Bundesbeamter
Für die Hinterbliebenenversorgung ist das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes maßgeblich. Die folgenden Prozent- und Paragrafenangaben beziehen sich ausdrücklich auf dieses Recht. Die zuständige Versorgungsstelle ergibt sich aus den Versorgungsunterlagen oder der Personalstelle.
Der verstorbene Partner war Landes- oder Kommunalbeamter
Maßgeblich ist regelmäßig das jeweilige Landesbeamtenversorgungsrecht. Ein Merkblatt für Bundesbeamte reicht nicht als Berechnungsgrundlage. Notieren Sie Bundesland, Dienstherrn und zuständige Versorgungskasse; Landesregel und Einzelfall: Manuelle Prüfung erforderlich.
Sie selbst sind Beamtin oder Beamter, der verstorbene Partner war gesetzlich versichert
Dann kann Ihr Anspruch eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente sein. Ihre eigenen Dienst- oder Versorgungsbezüge können dort anrechenbares Einkommen sein. Diese Bezüge dürfen im GRV-Rechner nicht als gewöhnliches Arbeitsentgelt oder gesetzliche Altersrente eingetragen werden.
Der Partner hatte Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenzeiten
Es können Ansprüche in beiden Systemen zu prüfen sein. Rentenzeiten allein garantieren noch keine zweite Zahlung. Legen Sie Unterlagen getrennt vor und teilen Sie beiden Stellen den jeweils anderen Anspruch mit.

55 oder 60 Prozent: Was gilt nach Bundesrecht?

§ 20 BeamtVG sieht regulär 55 Prozent des Ruhegehalts vor, das die verstorbene Person erhalten hat oder bei einem Ruhestand am Todestag hätte erhalten können. Entscheidend ist also das maßgebliche Ruhegehalt, nicht das letzte Netto-Gehalt und nicht ohne Weiteres der Kontoeingang der Pension.

Die Übergangsregel in § 69e Absatz 5 BeamtVG verweist für die Höhe auf das frühere Recht, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen kann der 60-Prozent-Satz gelten. Für bereits früher eingetretene Versorgungsfälle gibt es weitere Übergangsregeln.

Die Auswahl „altes Recht“ im gesetzlichen Witwenrente-Rechner prüft diese beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht. Auch die Frage, ob überhaupt Witwengeld zusteht, ist getrennt zu beantworten. § 19 BeamtVG enthält unter anderem Regeln zur kurzen Ehedauer und bestimmten Eheschließungen nach dem Ruhestand; Ausnahmen und mögliche andere Leistungen benötigen die Prüfung durch die Versorgungsstelle.

Rechenbeispiel: Die Ausgangsgröße, noch nicht die Auszahlung

Angenommen, die Versorgungsstelle bestätigt ein maßgebliches Ruhegehalt von 3.200 Euro brutto. Die reine Anteilsrechnung ergibt:

Regulärer Satz: 55 Prozent

3.200 Euro × 0,55 = 1.760 Euro

Bestätigter Übergangsfall: 60 Prozent

3.200 Euro × 0,60 = 1.920 Euro

Diese Zahlen zeigen nur den Ausgangsbetrag vor weiteren Vorschriften. Eigene Renten, Einkommen, weitere Versorgungsbezüge, Mindestversorgung und besondere Kürzungsregeln können eine gesonderte Festsetzung erforderlich machen. Deshalb ist „Ruhegehalt × 55 Prozent“ kein vollständiger Witwenpension-Rechner.

Auch brutto und netto sind zu trennen. Steuerabzug, Krankenversicherung und Pflegeversicherung hängen von der persönlichen Situation ab. Insbesondere bei privater Krankenversicherung und Beihilfe werden Beiträge nicht wie bei einer gesetzlichen Rente pauschal vom Zahlbetrag abgezogen. Diese Seite berechnet keinen verfügbaren Nettobetrag.

Witwenpension plus eigene Rente: Welche Regel betrifft was?

Die häufig gesuchte Kombination „Witwenpension und eigene Rente“ lässt sich nicht mit dem Freibetrag von 1.122,53 Euro und einer anschließenden 40-Prozent-Kürzung lösen. Diese Werte gehören zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Nach Bundesbeamtenrecht sind verschiedene Zusammentreffen zu unterscheiden:

Zusätzliche LeistungBundesrechtFür die Prüfung bereithalten
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen§ 53 BeamtVGBeschäftigung, Bruttobetrag, Zeitraum und Einkommensart
Weitere Versorgungsbezüge§ 54 BeamtVGBeide Versorgungsbescheide und jeweiliger Beginn
Eigene gesetzliche Altersrente§ 55 BeamtVGVollständiger Rentenbescheid und gegebenenfalls Aufteilung der Rentenbestandteile

Ruhen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Leistung wegen des Zusammentreffens mit anderen Bezügen ganz oder teilweise nicht ausgezahlt wird. Welche Höchstgrenze gilt und welche Rentenbestandteile berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem konkreten Recht und dem Bescheid. Ein bloßes Addieren beider Bruttobeträge kann deshalb den späteren Zahlbetrag überschätzen.

Beispiel für die Vorbereitung: Sie haben einen Witwengeldbescheid und erhalten erstmals eine eigene Altersrente. Für die neue Prüfung braucht die Versorgungsstelle den Rentenbeginn und den vollständigen Bescheid, nicht nur den Bankeingang. Bei einer Landesversorgung sind die entsprechenden Landesvorschriften zu nennen; die Bundesparagrafen sind dort keine automatische Berechnungsanweisung.

So bereiten Sie die Auskunft der Versorgungsstelle vor

  1. System zuordnen: Dienstherr, Bundesland und zuständige Versorgungsstelle aus den vorhandenen Unterlagen übernehmen.
  2. Grunddaten zusammentragen: Todesdatum, Eheschließungsdatum, Geburtsdaten und Dienst- beziehungsweise Ruhestandsstatus festhalten.
  3. Ausgangsleistung belegen: Letzten Ruhegehaltsbescheid oder die vorhandenen Dienstunterlagen bereithalten. Eine Lohnabrechnung allein ist keine Ruhegehaltsfestsetzung.
  4. Eigene Leistungen offenlegen: Gesetzliche Rente, eigene Pension und Erwerbseinkommen jeweils mit Betrag, Beginn und zuständiger Stelle dokumentieren.
  5. Festsetzung erläutern lassen: Welches Gesetz gilt? Welches Ruhegehalt wurde zugrunde gelegt? Welcher Prozentsatz und welche Ruhensvorschrift wurden angewandt? Welcher Betrag bleibt vor persönlichen Abzügen?

Für Dienstunfallversorgung, Mindestversorgung, große Altersunterschiede oder eine Eheschließung erst nach dem Ruhestand ist eine manuelle Prüfung erforderlich. Diese Merkmale können die normale Anteilsrechnung verändern; ein pauschaler Zusatzprozentsatz wäre keine belastbare Antwort.

Welche anderen Seiten passen zu Ihrem Fall?

Besteht zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch, finden Sie den Antragsweg bei der DRV und den Rechner ausschließlich für die gesetzliche Witwenrente. Der Steuerratgeber für gesetzliche Renten verwendet Besteuerungsanteile nach § 22 EStG; diese Tabelle darf nicht auf beamtenrechtliches Witwengeld übertragen werden.

Häufige Fragen zur Witwenpension

Wie hoch ist die Witwenrente für Beamte?
Beim Witwengeld nach Bundesrecht beträgt der reguläre Anteil 55 Prozent des maßgeblichen Ruhegehalts. Für bestimmte Übergangsfälle gelten 60 Prozent. Anrechnungsregeln, Mindestversorgung und besondere Fallkonstellationen können den Zahlbetrag verändern. Für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesrecht.
Gibt es hier einen Witwenpension-Rechner für Beamte?
Nein. Der Rechner dieser Website schätzt die gesetzliche Hinterbliebenenrente nach SGB VI. Er berechnet keine Beamtenversorgung. Für eine Witwenpension werden unter anderem Dienstherr, maßgebliches Ruhegehalt und mögliche Ruhensvorschriften benötigt.
Wird meine eigene gesetzliche Rente auf Witwengeld angerechnet?
Beim Zusammentreffen können Ruhensvorschriften greifen. Für Bundesversorgung ist insbesondere § 55 BeamtVG relevant. Die eigene Rente wird dabei nicht einfach nach der 40-Prozent-Regel für gesetzliche Witwenrenten behandelt.
Muss ich Witwengeld bei der DRV beantragen?
Zuständig ist die Versorgungsstelle des Dienstherrn. Wenn zusätzlich ein Anspruch aus der gesetzlichen Versicherung des Verstorbenen besteht, ist dafür ein gesonderter DRV-Antrag nötig.
Imtinan Fakhar, Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de

Imtinan Fakhar

Softwareentwickler und Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de

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Er ist kein Rentenberater, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter einer Behörde. Die Inhalte ersetzen keine verbindliche Rentenauskunft.