Witwenrente Beamte: Witwenpension 2026
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Kein Angebot der Deutschen Rentenversicherung. Unabhängiges Informationsangebot mit vereinfachtem Rechner, keine rechtsverbindliche amtliche Rentenauskunft.
Die Hinterbliebenenversorgung für Beamte – oft Witwenpension genannt – unterscheidet sich von der gesetzlichen Witwenrente. Statt der Rentenversicherung zahlt der Dienstherr nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes oder Landes. Diese Seite ordnet die Unterschiede ein; sie ersetzt keine Prüfung durch den Dienstherrn.
Grundlagen: Beamtenversorgung vs. Gesetzliche Rente
| Merkmal | Beamtenversorgung | Gesetzliche RV |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) | SGB VI |
| Kostenträger | Dienstherr (Bund/Land/Kommune) | Deutsche Rentenversicherung |
| Witwenrente (neues Recht) | 55 % | 55 % |
| Witwenrente (altes Recht) | 60 % | 60 % |
| Berechnungsbasis | Ruhegehalt des Beamten | Rentenanspruch des Versicherten |
| Einkommensanrechnung | § 53-55 BeamtVG (Ruhensregelung) | § 97 SGB VI (40%-Regel) |
Wie wird die Witwenrente eines Beamten berechnet?
Die Berechnung bei Beamten basiert auf dem Ruhegehalt, nicht auf Entgeltpunkten wie in der GRV:
Rechenbeispiel:
- Ruhegehalt des Beamten (brutto): 3.200,00 €
- × Prozentsatz (neues Recht): 55 %
- Brutto-Witwenrente: 1.760,00 €
Hinweis: Von der Bruttorente werden noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Einkommensteuer abgezogen.
Besonderheiten bei der Beamtenversorgung
Mindestversorgung
In bestimmten Fällen können Mindestversorgungsregeln relevant werden. Ob sie greifen, hängt vom konkreten Beamtenversorgungsrecht ab.
Unfallversorgung
Starb der Beamte durch einen Dienstunfall, können besondere Unfallversorgungsregeln gelten. Das muss der Dienstherr verbindlich prüfen.
Teilzeitbeschäftigung
Jahre in Teilzeit senken das Ruhegehalt und damit auch die spätere Witwenrente.
Ruhensregelung
Hat die Witwe/der Witwer eigene Beamtenversorgung, greift die Ruhensregelung nach §§ 53-55 BeamtVG.
Mischfälle: Beamtenversorgung + GRV
War der verstorbene Partner sowohl Beamter als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (z.B. durch vor dem Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigungen), können beide Witwenrenten nebeneinander gezahlt werden. Allerdings greifen dann Anrechnungs- und Ruhensvorschriften. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt von der DRV und dem Dienstherrn beraten.
Witwenpension Beamte: Höhe und Anspruch
Die Witwenpension ist der Begriff für die Hinterbliebenenversorgung nach dem BeamtVG. Sie wird vom Dienstherrn des verstorbenen Beamten gezahlt – nicht von der Deutschen Rentenversicherung.
Ein Anspruch auf Witwenpension kann bestehen, wenn die beamtenversorgungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ehedauer, Dienststatus, Ruhestand, Dienstunfall und Landesrecht sollten immer mit der zuständigen Versorgungsstelle geprüft werden.
Hinweis: Für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetze. Diese können im Detail vom Bundesrecht abweichen.
Offizielle Grundlagen prüfen
Beamtenversorgung wird nicht durch den GRV-Rechner dieser Website berechnet. Für Bundesbeamte ist das Beamtenversorgungsgesetz maßgeblich; bei Landesbeamten gelten die jeweiligen Landesregelungen und die zuständige Versorgungsstelle.
Gesetzliche Witwenrente berechnen
Unser Rechner berechnet die gesetzliche Witwenrente (GRV). Für Beamtenversorgung wenden Sie sich an Ihren Dienstherrn.
Zum GRV-RechnerFAQ: Witwenrente bei Beamten
Wie hoch ist die Witwenrente eines Beamten?
Die Witwenpension orientiert sich am Ruhegehalt und wird nach den Regeln der Beamtenversorgung berechnet. Je nach Rechtsstand können 55% oder 60% relevant sein; Landesrecht und Sonderfälle müssen mit dem Dienstherrn geprüft werden.
Wer zahlt die Witwenrente bei Beamten?
Die Witwenrente wird vom jeweiligen Dienstherrn (Bund, Land oder Kommune) getragen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist für Beamte nicht zuständig.
Wird eigenes Einkommen bei der Beamten-Witwenrente angerechnet?
Ja, es gibt Ruhens- und Anrechnungsregelungen nach dem BeamtVG. Die Berechnungsgrundlagen unterscheiden sich jedoch von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Was passiert, wenn der Partner Beamter UND in der GRV versichert war?
Mischfälle sind möglich, aber anrechnungs- und ruhensrechtlich komplex. Prüfen Sie solche Fälle immer mit Dienstherrn und Deutscher Rentenversicherung.
Gilt der Rechner auch für Beamte?
Nein. Der Rechner ist für die gesetzliche Rentenversicherung gedacht. Beamtenversorgung, Landesrecht, Mindestversorgung und Ruhensvorschriften müssen separat geprüft werden.
Praktische Einordnung für Ihren Fall
Dieser Abschnitt macht den Ratgeber konkreter: Welche Situation passt dazu, was klärt die Seite und welcher nächste Schritt ist sinnvoll?
Typische Situation
Ein Ehepartner war Beamter oder es gibt sowohl gesetzliche Rente als auch Versorgung aus dem Beamtenbereich.
Was diese Seite klärt
Die Seite macht sichtbar, dass Beamtenversorgung und gesetzliche Witwenrente nicht nach identischen Regeln funktionieren.
Nächster Prüfschritt
Legen Sie Bescheide zur gesetzlichen Rente und zur Versorgung getrennt ab. Schreiben Sie dazu, welche Stelle jeweils zuständig ist.
Nicht verwechseln
Mischfälle sollten nicht mit einem einzigen Prozentwert geschätzt werden. Unterschiedliche Systeme können sich gegenseitig beeinflussen.

Imtinan Fakhar
Softwareentwickler und Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de
Imtinan Fakhar ist Softwareentwickler und Betreiber von WitwenrenteRatgeber.de. Er entwickelt und pflegt die Website als unabhängiges Informations- und Rechnerprojekt. Die Inhalte und Berechnungen basieren auf öffentlich zugänglichen gesetzlichen Grundlagen und Informationen der Deutschen Rentenversicherung.
Er ist kein Rentenberater, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter einer Behörde. Die Inhalte ersetzen keine verbindliche Rentenauskunft.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Sie beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen, offiziellen Quellen und nachvollziehbaren Rechenschritten. Maßgeblich bleiben die Auskünfte, Formulare und Bescheide der zuständigen amtlichen Stellen.
Zuletzt manuell geprüft: 14. Juni 2026