Voraussetzungen für die Witwenrente

Nicht jeder Hinterbliebene erhält automatisch eine Witwenrente. Die gesetzliche Rentenversicherung knüpft den Anspruch an mehrere Bedingungen, die sowohl den Verstorbenen als auch den Hinterbliebenen betreffen.

Mindest-Ehedauer

Um eine Witwenrente zu erhalten, muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Dies soll sogenannte Versorgungsehen verhindern.

Ausnahme: Bei plötzlichem Tod durch Unfall besteht der Anspruch auch bei kürzerer Ehedauer.

Wartezeit des Verstorbenen

Der verstorbene Partner muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben (Beitragsmonate).

Ausnahme: Die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt, wenn der Partner durch einen Arbeitsunfall ums Leben kam.

Keine Wiederheirat

Der Anspruch auf Witwenrente besteht nur so lange, wie der Hinterbliebene nicht erneut heiratet.

Tipp: Bei einer Wiederheirat kann jedoch eine Rentenabfindung beantragt werden.

Sonderfall: Rentensplitting

Haben sich Ehepartner zu Lebzeiten für das Rentensplitting entschieden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche geteilt. In diesem Fall gibt es keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrente, da die Absicherung bereits durch die eigenen (erhöhten) Rentenanwartschaften erfolgt.

Unterschied: Kleine vs. Große Witwenrente

Witwenrente nach Scheidung

Auch geschiedene Ehepartner können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Rente haben. Die sogenannte Geschiedenen-Witwenrente greift vor allem dann, wenn die Ehe vor 1977 geschieden wurde. Für neuere Scheidungen tritt oft die Erziehungsrente an diese Stelle, sofern ein Kind im Haushalt lebt.

Rentensplitting als Alternative

Paare können sich statt der Witwenrente für das Rentensplitting entscheiden. Hierbei werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich geteilt. Dies bietet sich an, wenn beide Partner ähnlich viel verdient haben und eine eigenständige Absicherung ohne Einkommensanrechnung bevorzugt wird.

Wartezeit (Mindestversicherungszeit)

Eine zentrale Voraussetzung ist, dass der verstorbene Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Diese Zeit umfasst Monate mit Beitragszahlungen, Kindererziehungszeiten oder Krankengeldbezug.

Ausnahme bei Arbeitsunfällen: Wenn der Partner durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, ist die Wartezeit oft vorzeitig erfüllt – teilweise bereits nach dem ersten gezahlten Beitrag.

MerkmalKleine WitwenrenteGroße Witwenrente
Höhe25 %55 % (bzw. 60 %)
AlterKein MindestalterMind. 47 Jahre (Stand 2026)
DauerMeist 24 MonateLebenslang
VoraussetzungKeine weiterenAlter, Erwerbsminderung o. Kinder

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Häufig zum Anspruch gefragt

Gilt der Anspruch auch für unverheiratete Paare?

In Deutschland haben nur verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner Anspruch auf Witwenrente. Partner ohne Trauschein gehen leer aus.

Was passiert, wenn ich nach der Scheidung erneut heirate?

Hatten Sie Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente, erlischt dieser mit einer neuen Heirat. Eine pauschale Rentenabfindung gibt es hier meist nicht.

Muss die Ehe ein Jahr gedauert haben?

Ja, dies ist die gesetzliche Regel. Nur bei einem unvorhersehbaren Tod (z.B. Unfall) kann die Witwenrente auch bei kürzerer Ehedauer gezahlt werden.

Wann gilt man als erwerbsgemindert?

Für die große Witwenrente gilt man als erwerbsgemindert, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Gilt der Anspruch auch im Ausland?

Ja, Werden deutsche Rentenansprüche erfüllt, wird die Witwenrente in der Regel auch bei Wohnsitz im Ausland (z.B. EU/EWR) gezahlt.