Renten-Lexikon
Das Rentenrecht ist voll von Fachbegriffen. In unserem Lexikon erklären wir Ihnen die wichtigsten Ausdrücke rund um die Witwenrente kurz, prägnant und verständlich.
Abfindung
Bei einer Wiederheirat fällt die Witwenrente weg. Als Starthilfe kann jedoch eine Rentenabfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags (bei der großen Witwenrente) beantragt werden.
Altes Recht
Gilt für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Hier beträgt die große Witwenrente 60%.
Anrechenbares Einkommen
Fast alle Bruttoeinkommensarten werden angerechnet, z.B. Arbeitslohn, eigene Renten, Kapitaleinkünfte oder Elterngeld. Nicht angerechnet werden z.B. Pflegegeld oder Grundrente.
Erziehungsrente
Eine Rente für geschiedene Partner, die ein Kind erziehen und deren Ex-Partner verstorben ist. Sie wird aus der eigenen Versicherung des Hinterbliebenen gezahlt.
Freibetrag
Der Betrag, bis zu dem eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet wird. Er beträgt ab Juli 2024 (und für 2026 stabil gerechnet) 1.076,86 € (West/Ost).
Große Witwenrente
Wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene mindestens 47 Jahre alt ist (Altersgrenze 2026), erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht.
Kleine Witwenrente
Wird gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind. Sie beträgt 25% der Rente des Verstorbenen und ist meist auf 24 Monate begrenzt.
Neues Recht
Gilt für alle Ehen, die ab 2002 geschlossen wurden oder bei denen beide Partner nach 1961 geboren sind. Hier beträgt die große Witwenrente 55%.
Renten-Splitting
Eine Alternative zur Witwenrente, bei der die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich geteilt werden. Einmal gewählt, ist das Splitting bindend.
Sterbequartalsvorschuss
Eine Vorauszahlung der Rentenversicherung unmittelbar nach dem Tod. Es werden drei volle Monatsrenten des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung ausgezahlt.
Sterbevierteljahr
Die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod. In dieser Zeit wird die Witwenrente in Höhe von 100% der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt.
Versorgungsehe
Wird vermutet, wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestand. In diesem Fall besteht meist kein Anspruch auf Witwenrente, außer bei plötzlichem Tod durch Unfall.
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